APO-FOS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 APO-FOSGegenstand der mündlichen PrüfungVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981 § 16§ 18 Leichte SpracheEinfache SpracheKI-Hinweise anzeigenAlle Prüfungsfächer (§ 7) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. 0 0