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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 15) stellt die Klassenkonferenz der Klasse 12 unter Vorsitz des Schulleiters fest, ob ein Schüler zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen Fällen ist der Schüler zur mündlichen Prüfung zugelassen, sofern - die bestmögliche Note in den beiden mündlichen Prüfungen unterstellt - die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung gemäß § 24 Absatz 2 noch erfüllt werden können.
wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach als Vornote und als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ auftritt,
wenn in zwei oder mehr schriftlichen Prüfungsfächern jeweils die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit unter „ausreichend“ liegen oder
wenn in mindestens drei schriftlichen Prüfungsfächern die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Note unter „ausreichend“ bewertet wurde und die Vornote in diesen Fächern ausnahmslos unter „befriedigend“ liegt, beziehungsweise die Vornote unter „ausreichend“ liegt und die schriftliche Prüfungsarbeit in diesen Fächern ausnahmslos mit einer Note unter „befriedigend“ bewertet wurde.
Die Feststellung der Klassenkonferenz über Zulassung und Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Bestätigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.