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Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Der Schulleiter legt ihr spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 34).