Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland (APO-FS-HG) Vom 12. Dezember 1984
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IV Zusatzprüfung zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses
§ 34 APO-FS-HGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen