Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2, bei Bestehen der Prüfung mit Zusatzprüfung (§ 42) ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3 und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Gastronom/Staatlich geprüfte Gastronomin“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde (Anlage 4) ausgestellt.
Das Abschlusszeugnis ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Schulleiter zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Wer die Prüfung als Schulfremder abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen darauf bezogenen Vermerk.