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Alle Schüler, die sich dem schriftlichen Teil der Zusatzprüfung unterzogen haben, sind zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden Im Übrigen finden die Vorschriften des § 24 Abs. 5 bis 8 entsprechende Anwendung.
in den Fächern Deutsch und Mathematik, wenn
die mindestens „ausreichend“ lautende Note der schriftlichen Zusatzprüfung der Vornote in dem Zusatzfach entspricht,
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,