§ 17 Abs. 2 APO-FS-HGGegenstand der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. An einem Prüfungstag dürfen höchstens zwei Prüfungsarbeiten geschrieben werden.
§ 22 Abs. 2 APO-HBFS-FWVVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland (APO-HBFS-FWV) Vom 19. Juni 1991
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jedes Fach ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
§ 23 Abs. 2 APO-HBFS-WIVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland (APO-HBFS-WI) Vom 16. September 1985
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
§ 29 APO-BFS-HABVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB) Vom 14. Juli 2023*)
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit in jedem schriftlichen Prüfungsfach (§ 20 Satz 2) mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei…
§ 10 Abs. 1 AHptSchulAbschlPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen für den auf den Hauptschulabschluss…