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In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige Prüfungsleistung.
In den Fächern, in denen die Note der schriftlichen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt, wird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt. Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung von der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine vorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durch.
In den Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen.
In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag des Prüflings durchführen.
Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Belehrung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist nicht zulässig.
Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen…
Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen…
Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen…
Sowohl in der Vollzeitform als auch in der praxisintegrierten Form kann jeder Prüfling - ausgenommen Schulfremde (§ 24) - bis drei Werktage vor Beginn der…
Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.