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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz (§ 28) auf Grund der Endnoten fest, ob die Zusatzprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in den drei Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet und im Übrigen die Abschlussprüfung nach § 29 bestanden ist. In allen anderen Fällen ist die Zusatzprüfung nicht bestanden.