Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Wird ein Ausbildungsabschnitt bei ausländischen Stellen abgeleistet, so finden die §§ 13 und 14 sinngemäß Anwendung.
§ 15 APO g.D. AVDKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen