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Die Anwärterinnen und Anwärter haben nach näherer Bestimmung des berufspraktischen Studienplans in jedem Ausbildungsabschnitt mindestens einen schwierigen Vorgang zu bearbeiten und den Entwurf der Entscheidung zu fertigen. Die Arbeiten sind mit einer der in § 36 aufgeführten Noten durch die Ausbilderinnen und Ausbilder zu bewerten und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Bewertung der Aufträge des Fremdpraktikums wird von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgenommen.