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Der berufspraktische Studienabschnitt bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Ausbildungsstationen findet innerhalb des zweiten und dritten Studienjahres statt.
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag.
Die Anwärterin oder der Anwärter fertigt einen Bericht über ihre oder seine Ausbildung und legt diesen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vor.