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Die Fachhochschule für Verwaltung leitet die Studieneinführungsphase sowie das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium.
Die Fachhochschule für Verwaltung richtet ein Praxisamt ein. Aufgaben des Praxisamtes sind
die Planung und Koordination der Studieneinführungsphase sowie aller berufspraktischen Studienabschnitte,
die zur Planung und Koordination der Ausbildung erforderliche Abstimmung mit den Ausbildungsverantwortlichen,
die Planung und Koordination der Ausbildung der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,
die Überprüfung der Umsetzung der Studieneinführungsphase sowie der berufspraktischen Studienabschnitte bei den Ausbildungsstationen und
die Auswertung von Praxiserfahrungen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, um sie für Lehre und Praxis verwertbar zu machen.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung eine Dozentin oder einen Dozenten des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Leitung des Praxisamtes. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung einer Stellvertretung. Der Leitung des Praxisamtes oder deren bestellter Stellvertretung ist die Bewertung der berufspraktischen Studienabschnitte in den Befähigungsberichten nach dem Muster der Anlage 1 übertragen.
Die Landespolizeidirektion beruft bei den gemäß § 4 Absatz 3 als Ausbildungsstationen für die berufspraktischen Studienabschnitte benannten Polizeidienststellen geeignete Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu Ausbildungsverantwortlichen sowie Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu Praxislehrerinnen und Praxislehrern.
Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen sind
Abstimmung und Koordination zwischen Praxisamt und Praxislehrerinnen und Praxislehrern,
Mitwirkung bei der Auswahl der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,
Gewährleistung der Vermittlung der im Studienplan festgelegten Inhalte der berufspraktischen Studienabschnitte durch die Praxislehrerinnen und Praxislehrer,
Gewährleistung der zielgerichteten Betreuung sowie der objektiven Bewertung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter während der berufspraktischen Studienabschnitte durch die Praxislehrerinnen und Praxislehrer.
Aufgaben der Praxislehrerinnen und Praxislehrer sind
die Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte,
die Abgabe eines Votums für den Befähigungsbericht bezüglich des Erreichens des Studienziels des jeweiligen berufspraktischen Studienabschnitts (Anlage 1).
Das Betreuungsverhältnis Praxislehrerin oder Praxislehrer zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern in den berufspraktischen Studienabschnitten soll eins zu eins, höchstens aber eins zu zwei sein. Abschnitt II Ausbildung und Vorbereitungsdienst