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Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
Die Ausbildungszeit kann unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse sowie der Dienstzeiten, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) im Wach- und Streifendienst oder diesem gleichgestellten Dienst verbracht hat, um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn erworben haben und am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilnehmen, kann im Falle der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Vorbereitungsdienst ebenfalls um bis zu einem Jahr gekürzt werden.
Die Kürzung gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt innerhalb des Grundstudiums.
Versäumt eine Kommissaranwärterin oder ein Kommissaranwärter durch eine längere Arbeitsunfähigkeit oder in Folge einer Schwangerschaft oder aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate innerhalb eines Studienjahres, führt dies zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder zur Wiederholung des jeweiligen Studienjahres. Gleiches gilt für die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters rechtfertigt. Zur Feststellung des allgemeinen Leistungsstands können schriftliche und mündliche Leistungstests durchgeführt werden.
Das berufspraktische Studium kann gemäß § 15 Absatz 4 SPolLVO auch in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Wird das gesamte berufspraktische Studium in einer Teilzeitbeschäftigung von 50 vom Hundert abgeleistet, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um drei Monate. Wird das berufspraktische Studium nur teilweise in einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet oder wird eine Teilzeitbeschäftigung mit höherem Ansatz als 50 vom Hundert gewählt, erfolgt entsprechend eine individuelle Berechnung der Dauer der Verlängerung.
Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 6 ist die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Die Entscheidung über den Beginn des Prüfungsverfahrens in diesen Fällen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder deren oder dessen bestellte Stellvertretung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Fachhochschule für Verwaltung.