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Die Anwärterinnen oder Anwärter werden entsprechend den Abschnitten des Ausbildungsplans Behörden oder Stellen der eigenen oder anderer Verwaltungen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen der beteiligten Behörden.
Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Behörde führt die Dienstaufsicht über die zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. Sie oder er kann die Ausbildung einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Geodäsie und Geoinformation oder des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik übertragen.