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Unter Berücksichtigung der fachwissenschaftlichen Vorbildung sind der Anwärterin oder[2] dem Anwärter durch vielseitige praktische Beschäftigung und durch Unterricht gründliche Kenntnisse der Arbeitstechniken und Methoden zu vermitteln, die sie oder ihn zur Erfüllung seiner Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen.
Die Anwärterin oder der Anwärter muss die Fachgebiete Vermessung oder Geomatik sowie die anderen Aufgaben seiner Verwaltung von Grund auf kennen lernen. Daneben soll sie oder er mit der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und den Arbeiten der übrigen Zweige des behördlichen Vermessungswesens und anderer Verwaltungen vertraut gemacht werden. Sie oder er ist auf Ausbildungslücken rechtzeitig aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie in angemessener Frist zu schließen.
Der Anwärterin oder dem Anwärter sind Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften zu erläutern. Es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, Entwürfe zu fertigen. Dabei ist auf einen klaren und allgemein verständlichen Ausdruck zu achten.