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Die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 32 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.
Die übrigen zur Abschlussprüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstätte zurückzugeben.
Dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift der Abschlussprüfung zu gewähren.
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben…
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei…
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,…
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer sowie dem gesetzlichen Vertreter nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.