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Die Prüfungsarbeiten werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung nach § 17 durch die Ausbildenden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen ausgehändigt. Die übrigen Prüfungsunterlagen werden bei der zuständigen Stelle achtzehn Monate aufbewahrt. Sie können innerhalb dieser Zeit von dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin, dem gesetzlichen Vertreter oder den Ausbildenden eingesehen werden.
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der…
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen…
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei…
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.