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Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung…
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des…
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse hervorgehen. Die…
Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der…
Die Prüfungsniederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist zu den Prüfungsakten zu…
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.