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Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird.
Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind.
Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.
Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
Der Zentrale Abiturausschuss legt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung die Studierenden mündlich geprüft werden, und teilt dies den…
Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils der Prüfling, der den ersten Prüfungsteil aufgrund der Ergebnisse der…
Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach…
Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.
Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung…
Fächer der mündlichen Prüfung sind verpflichtend das von den Studierenden gewählte vierte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.