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Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 38, und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des…
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes…
Der Vorbereitungsdienst ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.…
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die…
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die…
Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.