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Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch zugelassen werden, wer
eine Berufsausbildung abgeschlossen sowie
sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt hat und
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung erfüllt.
Der Vorbereitungsdienst ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten.
eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderlichen Berufstätigkeit…
eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem…
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder…
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.