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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde[4] bestellter Regierungsbeauftragter/bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzender/Vorsitzende,
der Schulleiter/die Schulleiterin oder sein/ihr ständiger Vertreter/seine/ihre ständige Vertreterin,
alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 18) unterrichten,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde[4] berufene Fachlehrer/Fachlehrerinnen als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweils zuständigen Fachlehrer/der jeweils zuständigen Fachlehrerin der Oberstufe als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt der Prüfer/die Prüferin oder der Fremdprüfer/die Fremdprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.