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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
alle Fachlehrkräfte, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 18) unterrichten,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.