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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,
der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter,
alle Fachlehrer, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 19) unterrichten,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrer als Fremdprüfer.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweils zuständigen Fachlehrer der Oberstufe als Prüfer und einem fachkundigen Fremdprüfer. Fällt der Prüfer oder Fremdprüfer aus, ist unverzüglich ein Vertreter zu berufen.