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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.[4]
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik einschließlich der Ableistung des sechswöchigen Betriebspraktikums und die fristgerecht abgegebene, mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Hausarbeit (§§ 5, 21). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn aufgrund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekanntzugeben. Nicht zugelassenen Schülern/Schülerinnen teilt der Schulleiter/die Schulleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Versäumt ein Prüfling die Frist zur Abgabe der Hausarbeit oder tritt er von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, die Hausarbeit fristgerecht abzugeben, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Abgabe der Hausarbeit bzw. zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.