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Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von ihr ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber/Bewerberinnen mit allgemeiner Hochschulreife einerseits und diejenigen mit Fachhochschulreife bzw. mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife andererseits zu getrennten Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung).
Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb ihrer Gruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der jeweilige Notenrang bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen [1]. Der Notendurchschnittswert verbessert sich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die
eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben, um 1,0,
einen zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im englischsprachigen oder im französischsprachigen Ausland nachweisen, um 0,5, wobei mehrere Auslandsaufenthalte zu einer Verbesserung des Notendurchschnittswerts von zusammen höchstens 1,0 dann führen können, wenn sie sich auf beide Sprachgebiete erstreckt haben.
Die für jede Gruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenranges vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers/der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenranges innerhalb ihrer Gruppe vergeben.