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Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher der Oberstufe,
die Prüfungslisten (§ 21),
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung und die Hausarbeiten.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.