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Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 17 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornoten sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen des Schülers in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1) den Schülern mündlich bekannt zu geben. b) Schriftliche Prüfung