Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Auf Antrag kann eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Hausarbeit für die Wiederholung übernommen werden; über den Antrag entscheidet der Schulleiter.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.