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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 6 oder des § 27 als nicht bestanden gilt, kann sie grundsätzlich nur einmal, und zwar frühestens im Folgeschuljahr, wiederholen.
Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Sie setzt die Genehmigung der Klassenkonferenz, die Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht und die Wiederholung der aktuellen Klassenstufe voraus. Eine Wiederholung von Prüfungsteilen im gestreckten Prüfungsverfahren ist nicht möglich.