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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 oder des § 23 als nicht bestanden gilt, kann sie grundsätzlich nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen.
Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Sie setzt die Genehmigung der Klassenkonferenz und die Wiederholung des Bildungsganges I voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.