Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versucht ein Forstreferendar das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen kann der Forstreferendar durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Verstößt ein Forstreferendar während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsicht Führenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Aufsicht Führende kann den Forstreferendar in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Aufsichtsarbeit ausschließen, die Arbeit ist mit 0 Punkten zu bewerten. In der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuss zu mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
Hat der Forstreferendar bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss noch nachträglich das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.