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Ist der Forstreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsabschnitts verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Forstreferendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
In besonderen Fällen kann der Forstreferendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
Wird die Prüfung nach den Absätzen 1 oder 2 unterbrochen, so wird sie nach einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten angerechnet werden.
Erscheint der Forstreferendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Liefert ein Forstreferendar eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab oder verweigert er deren Anfertigung, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.