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Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Aufsicht Führenden und des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres festgestellten Täuschungen.