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Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder versucht er zu täuschen, teilt der Aufsicht Führende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.