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Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie der Forstreferendar einmal wiederholen; die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Die Frist, nach deren Ablauf sich der Forstreferendar erneut der Prüfung unterziehen kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie muss mindestens sechs Monate betragen und darf den Termin der nächsten großen forstlichen Staatsprüfung nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss bestimmt auch, in welchen Ausbildungsabschnitten der Vorbereitungsdienst fortzusetzen ist. Die Erfahrungsberichte sind fortzuführen.