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Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens „ausreichend“ waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 23 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
Die Prüfung soll in der Regel innerhalb der Verlängerung der Ausbildungszeit stattfinden.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( §§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt Zwischenprüfung