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Hinsichtlich der Durchführung der Prüfung, der Zulassung zur Prüfung, der Bewertung der Prüfungsleistungen, des Bestehens und der Wiederholung der Prüfung sowie der Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen sind die Vorschriften der §§ 8 bis 21 und der Anlagen 6 bis 8 der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 8. Juni 2017 in der Fassung vom 17. April 2024 (GV. NRW. S. 202) zu beachten. Die Ausbildung endet mit der an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf abzulegenden staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage 5.
Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch im Saarland.
Hinsichtlich der Ausübung des Berufes der Hygienekontrolleurin oder des Hygienekontrolleurs genügt die Vorlage des Zeugnisses über die abgelegte und erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur. Ebenso sind entsprechende Urkunden anzuerkennen. Eines formellen Zulassungsverfahrens bedarf es nicht. Sofern die abzulegende oder bereits abgelegte Abschlussprüfung nicht mit den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig ist, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen, um einen einheitlichen Standard der fachlichen Qualifikation zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 21 und der Anlagen 6 bis 8 der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) vom 8. Juni 2017 in der Fassung vom 17. April 2024 (GV. NRW. S. 202).