Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), die durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur zu führen.
Eine Ausbildung die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes…
Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die zu prüfende Person nach Abschluss der Ausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“,…
Hinsichtlich der Ausübung des Berufes der Hygienekontrolleurin oder des Hygienekontrolleurs genügt die Vorlage des Zeugnisses über die abgelegte und erfolgreich…
die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der…
Eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer nach der…
Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.