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Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu beurteilen
am Ende des dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) durch die Leitung der Beschäftigungsbehörde,
am Ende des zweiten, vierten und des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nummer 2, 4 und 6) durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und
am Ende des Begleitunterrichts (§ 10) nach dem dritten, fünften und siebten Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Absatz 6 durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Für den Einführungsmonat ist eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.
Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie…
Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 6), die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und…
Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer…
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches sich über…
Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.