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Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.
Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, ist es mit der Anwärterin oder dem Anwärter…
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie…
Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde oder der Leiter/die Leiterin des Lehrgangs den Beamten/die…
1Die Leiterin/der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -stelle hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.