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Am Ende des Vorbereitungsdienstes sind die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.
Jedes Zeugnis ist der Laufbahnbewerberin oder dem Laufbahnbewerber zur Kenntnisnahme vorzulegen, es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Laufbahnbewerberin oder des Laufbahnbewerbers der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen. Abschnitt 4 Prüfungsverfahren
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind…
Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie…
Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer…
Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, ist es mit der Anwärterin oder dem Anwärter…
Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und…
Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.