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Diese Ausbildungsordnung findet auf Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Bewerbungsgesuche (§ 3) sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Finanzgerichte oder der Landesarbeitsgerichte, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird, zu richten;
§ 6 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt für Verwaltungsangestellte und Regierungsangestellte entsprechend;
die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Finanzgerichts oder des Landesarbeitsgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und
an die Stelle des in § 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Aufgabenschwerpunkts tritt ein Aufgabenschwerpunkt aus der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird, hierzu kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 die jeweilige Fachgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die schriftliche Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungsvorschlags erstellen.
Soweit der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des Abschnitts 3 dieser Verordnung verkürzt ist, gliedert er sich für die Anwärterinnen und Anwärter, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in den genannten Fachgerichtsbarkeiten ausgebildet werden, im dritten, fünften und siebten Abschnitt (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) wie folgt:
dritter Abschnitt:
Fachpraxis I zwei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird,
fünfter Abschnitt:
Fachpraxis II fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird und
siebter Abschnitt:
Fachpraxis III drei Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht, ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird. Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.
Beim Amtsgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter in der Fachpraxis I bis III in allen Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des…
§ 19 Abs. 3 sowie § 21 Abs. 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen…
für Beförderungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen obersten Bundes- oder Landesbehörde und
den Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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