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Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.
Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten. Abschnitt 7 Fachgerichtsbarkeiten
bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen…
die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.
Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Eignungslehrgangs führen während dieser Ausbildung ihre bisherige Amtsbezeichnung oder Dienstbezeichnung und behalten…
Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.