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Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich
mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses Abschnittes.
Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen…
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Anerkennung der Befähigung nach § 1 Absatz 2 und 3 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium als…
über einen erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von § 6 Absatz 1 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land…
Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte entsprechend.
Zur Ausbildung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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