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Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Fachlehrgang teil. § 18 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte gilt entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass dieser Ausbildungsabschnitt unmittelbar an den vorhergehenden anschließt.
Die praktische Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach den §§ 8 bis 10…
Für die Beurteilung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter findet § 12 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte…
Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte entsprechend.
Ein Anwärter/Eine Anwärterin, der/die nach § 5 Abs. 2 einen verkürzten Vorbereitungsdienst ableistet, muss vor seiner/ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis…
Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Abschnitt 3 der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht…
Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.