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Für die Beurteilung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter findet § 12 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte der Fachlehrgang, die Zeiten der praktischen Ausbildung und der Begleitunterricht sind. Für Zeiten der praktischen Ausbildung von bis zu vier Wochen wird statt einer Beurteilung eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
Die praktische Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach den §§ 8 bis 10…
Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten…
Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen…
Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte entsprechend.
Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die…
Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.