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Die praktische Ausbildung richtet sich unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach den §§ 8 bis 10 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte. Die Ausbildung hat ihre Kenntnisse derart zu ergänzen und zu festigen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes erfüllen können.
Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.
Für die Beurteilung der Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter findet § 12 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte…
Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten…
Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet,…
Während des Vorbereitungsdienstes sind den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse über die Einrichtung und die Organisation der Gerichte und…
Während des zweiten Ausbildungsabschnitts nehmen die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter an dem im Rahmen des verkürzten…
Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.