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Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Prüfenden die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerten.
Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweils prüfenden Personen bewertet. Praktische Prüfungen und schriftliche Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfenden nacheinander bewertet. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfungen sind schriftlich zu begründen.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten.
Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend, bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.
Die Bewertungen müssen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Bewertung um höchstens 0,5 nach oben oder unten abweichen. Absatz 5 gilt entsprechend.
Die Prüfungen sind bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
Für die Berechnung der Gesamtnote der Staatsprüfung wird aus den drei Einzelnoten der praktischen Prüfungsleistungen und aus den drei Einzelnoten für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote gebildet; Absatz 5 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe der beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und der Note der mündlichen Prüfung durch drei geteilt.
Nach Abschluss der einzelnen Prüfungsabschnitte wird dem Prüfling das jeweilige Ergebnis mitgeteilt.